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   VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10   

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VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10 (https://dejure.org/2011,13423)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21.04.2011 - 6 K 135/10 (https://dejure.org/2011,13423)
VG Cottbus, Entscheidung vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 (https://dejure.org/2011,13423)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (24)

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 - 6 K 351/09 -, S. 15 f. des E.A.).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).

    Nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit der Abwasserbeitragssatzung 2009 führt ferner, dass die in deren § 4 Buchstabe f) getroffene Regelung bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan, vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder VuE-Plan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, insbesondere Schwimmbäder sowie Camping- und Sportplätze, 75% der Grundstücksfläche in Ansatz bringt (vgl. hinsichtlich eines Abschlages von 50 % für Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze: Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 17 ff. des E.A.; hinsichtlich eines Abschlages von 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. S. 19 ff. des E.A.).

    Dass der Satzungsgeber dem durch einen Abschlag bei der Beitragsbemessung Rechnung trägt, erscheint daher nicht willkürlich, wenn nicht geboten (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., hinsichtlich eines Abschlags von 50 %).

    gehören, so dient nicht der (großflächige) Sportplatz der Nutzung des Vereinsheim mit seinen weiteren Räumlichkeiten, sondern letztere haben eine dem Hauptnutzungszweck dienende und untergeordnete Funktion (vgl. zum Ganzen: Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O.).

    Auch der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert von 75% der Grundstücksfläche erscheint insofern nicht willkürlich, sondern bewegt sich im Bereich einer vertretbaren Typisierung (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 20 des E.A., hinsichtlich eines Abschlages von 50 %; hinsichtlich eines Abschlages von - wie hier - 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 19 ff. des E.A.).

    Die Regelung, wonach im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abgestellt wird, ist hiernach zwar noch zu rechtfertigen, soweit es die beispielhaft angeführten Sportplätze betrifft und diese öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind (vgl. Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O. und vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

    Allerdings zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in § 4 Buchstabe f) ABS 2009 nicht eine Gesamtnichtigkeit der ABS 2009 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A. und vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A.).

    Eine solche kaufmännische Rundung mag im vorliegenden Fall noch mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot vereinbar sein (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2009 -4 M 430/08-, zitiert nach juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rdnr. 1039a; vgl. dem gegenüber zur Unwirksamkeit einer generellen Aufrundung Urteil der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., S. 22 ff. des E.A.).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Soweit die Regelung des § 4 Buchstabe g) ABS 2009 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, S. 22 ff. des E.A. und vom 03. März 2011 - 6 K 351/09 -, S. 15 f. des E.A.).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 3. März 2011, a.a.O.).

    Nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit der Abwasserbeitragssatzung 2009 führt ferner, dass die in deren § 4 Buchstabe f) getroffene Regelung bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan, vorhabenbezogenen Bebauungsplan oder VuE-Plan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, insbesondere Schwimmbäder sowie Camping- und Sportplätze, 75% der Grundstücksfläche in Ansatz bringt (vgl. hinsichtlich eines Abschlages von 50 % für Schwimmbäder, Camping- und Sportplätze: Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 17 ff. des E.A.; hinsichtlich eines Abschlages von 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O. S. 19 ff. des E.A.).

    Auch der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert von 75% der Grundstücksfläche erscheint insofern nicht willkürlich, sondern bewegt sich im Bereich einer vertretbaren Typisierung (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 20 des E.A., hinsichtlich eines Abschlages von 50 %; hinsichtlich eines Abschlages von - wie hier - 25 % bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 19 ff. des E.A.).

    Die Regelung, wonach im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abgestellt wird, ist hiernach zwar noch zu rechtfertigen, soweit es die beispielhaft angeführten Sportplätze betrifft und diese öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind (vgl. Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O. und vom 24. Februar 2011, a.a.O.).

    Allerdings zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich in § 4 Buchstabe f) ABS 2009 nicht eine Gesamtnichtigkeit der ABS 2009 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 03. März 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A. und vom 24. Februar 2011, a.a.O., S. 21 f. des E.A.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Das OVG Berlin-Brandenburg ist insoweit in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2008 (OVG 9 S 26.07, S. 4 des E.A.) - wenn auch ohne nähere Problematisierung und ohne überhaupt auf die bisherige Rechtsprechung einzugehen bzw. ein Abweichenwollen von dieser deutlich zu   davon ausgegangen, dass bei der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ein vom Innen-in den Außenbereich übergehendes Grundstück stets in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten zerfalle (ebenso wohl - allerdings zu Straßenbaubeitragsrecht, das mit dem Anschlussbeitragsrecht insoweit nicht vergleichbar sein dürfte - Becker zu Straßenbaubeiträgen in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Kommentar, § 8 Rn. 123).

    Zum einen geht aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandburg vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) aufgrund - wie ausgeführt - fehlender Auseinandersetzung mit der bisher zu diesen übergreifenden Grundstücken vertretenen Auffassung der Einheitlichkeit der Grundstücke nicht hervor, dass das OVG von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. die zitierten Beschlüsse vom 18. Dezember 2007, a.a.O. und vom 21. Dezember 2006, a.a.O.) in Zukunft abweichen möchte.

    Zum anderen ist die vom OVG in seinem Beschluss vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) vertretene pauschalierende Auffassung nicht mit dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff vereinbar.

    Bei unbebauten und gewerblich nicht genutzten Grundstücken, die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, mag ein Zerfallen in zwei wirtschaftliche Einheiten - wie es das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) angenommen hat - noch vertretbar sein.

    Die Einheitlichkeit, die eine Grundstücksnutzung gerade durch diese zusammenhängende bauliche oder gewerbliche Nutzung erfahren hat, würde durch die Anwendung der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2008 a.a.O.) aufgelöst und zu einer nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Zergliederung des Grundstücks führen.

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Auszugehen ist dabei von der Überlegung, dass es Sinn und Zweck der Hinweisbekanntmachung ist, die Einwohner der Verbandsmitglieder auf die Bekanntmachung neuen Satzungsrechts - gewissermaßen zusätzlich-aufmerksam zu machen (vgl. zum Ganzen: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2006 - 6 L 35/05 -, S. 6 f. des EA, Urteil vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 13 f. des E.A.).

    Allerdings ist die Erschwernis dann nicht unzumutbar, weil bzw. wenn jedenfalls das gewählte Veröffentlichungsorgan sämtlichen betroffenen Einwohnern die Möglichkeit gibt, von der Veröffentlichung Kenntnis zu nehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2006 a.a.O.; Urteil vom 14. Mai 2009, a.a.O.).

    Die Erhebung eines solchen Artzuschlages war unter der Geltung des KAG in der Fassung vor dem 1. Februar 2004 zwar eventuell (ausnahmsweise) nicht erforderlich, aber jedenfalls grundsätzlich zulässig und sogar geboten (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, - 6 K 1037/05 -, S. 28 f. des E.A.).

    Die der Abwasserbeitragssatzung 2005 zugrundeliegende Globalkalkulation war danach methodisch fehlerhaft, da sie dem aufgrund des Artzuschlages in § 5 Abs. 6 der ABS 2005 gegebenen Flächenzuwachs bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsfläche keine Rechnung getragen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a.a.O., S. 25 ff. des E.A.).

    Sämtliche Vorgängersatzungen der Abwasserbeitragssatzung 2007 sind ebenfalls unwirksam (vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Maßgeblich für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des konkreten Buchgrundstücks, das bei verbleibenden Zweifeln einheitlich zu veranlagen ist (vgl. Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, S. 5 f. des E.A.).

    Von einer solchen "Regelmäßigkeit" des Vorliegens zweier wirtschaftlicher Einheiten kann jedoch auch hier nicht ausgegangen werden (so zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O. S. 5 f. des E.A.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 9 N 58.07 -, S. 3 f. des E.A.).

    Zum einen geht aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandburg vom 20. Februar 2008 (a.a.O.) aufgrund - wie ausgeführt - fehlender Auseinandersetzung mit der bisher zu diesen übergreifenden Grundstücken vertretenen Auffassung der Einheitlichkeit der Grundstücke nicht hervor, dass das OVG von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. die zitierten Beschlüsse vom 18. Dezember 2007, a.a.O. und vom 21. Dezember 2006, a.a.O.) in Zukunft abweichen möchte.

  • VGH Bayern, 06.04.2010 - 6 ZB 09.1583

    Erschließungsbeitrag; Satzung; Verteilungsmaßstab; Geschossflächenmaßstab;

    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 ABS 2009 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) ausweist, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass die ABS 2009 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Ausführungen oben) insgesamt nichtig ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 - 6 ZB 09.1583 - zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 - 4 A 683/01- zitiert nach juris).

    Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.).

  • VG Halle, 26.02.2004 - 4 A 683/01
    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 ABS 2009 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) ausweist, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass die ABS 2009 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Ausführungen oben) insgesamt nichtig ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 - 6 ZB 09.1583 - zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 - 4 A 683/01- zitiert nach juris).

    Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Eine solche Maßstabsregelung dürfte lediglich für Grundstücke, die vom beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen (vgl. dazu noch unten), rechtlich unbedenklich sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, S. 9 f. des E.A.).

    Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner grundbuchmäßigen Abgrenzung - letztlich nur die Fläche beitragspflichtig, der die Anschlussmöglichkeit und damit der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, - OVG 9 A 3.08 -, S. 10 des E.A.).

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, - 2 D 9/02 -, zitiert nach juris Rn. 46).

    Dann müssen für die Beurteilung auch in diesen Fällen die Umstände des konkreten Buchgrundstücks maßgeblich sein, und die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 26. September 2002, a.a.O.) in der Weise erfolgen, dass das Buchgrundstück auf die (einheitlich) baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird und zwar unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einordnung.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10
    Die Unwirksamkeit der Regelung über den Beitragsmaßstab zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg die Nichtigkeit der Beitragssatzung nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragsmaßstab nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132, Beschluss vom 15. September 2004 - 2 B 31/04 -, S. 5 des E.A.).

    Denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich nach der rechtlich zulässigen, nicht aber nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 -2 D 29/98.NE, LKV 2001, S. 132, 139).

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2009 - 4 M 430/08

    Zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 2 E 38/99

    Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung

  • OVG Niedersachsen, 11.06.1991 - 9 L 186/89

    Notwendigkeit des Vorliegens einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die

  • OVG Niedersachsen, 29.11.1996 - 9 L 1151/95
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - 9 B 65.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 A 75.05

    Nichtigkeit einer Bestimmung einer Gebührensatzung eines Wasser- und

  • VG Halle, 26.02.2010 - 4 A 460/08

    Abwasserbeitrag für ein Friedhofsgrundstück

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ebenso unwirksam ist die ABS 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 9 N 66.11 - Urteil der Kammer vom 21. April 2011, 6 K 135/10) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.).

    In Bezug auf die Regelungen zum Abgabenschuldner, welche der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 KAG entsprechen, und zur Fälligkeit kann auf die Begründung im Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - VG 6 K 135/10 -, juris Rn. 18 verwiesen werden, an der die Kammer auch für das vorliegende Verfahren festhält.

    Diese Regelungen werden entsprechend den Vorgaben in dem Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - a.a.O. Rn. 31 zur ABS 2009 des beklagten Verbandes gemäß dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit sinnvoll ergänzt durch die Regelungen in § 6 lit. d) und g) für sogenannte durchlaufende Grundstücke und begegnen keinen Bedenken.

    So wird bereits in dem Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - VG 6 K 135/10 -, juris Rn. 19f. zur gleichlautenden Regelung in der ABS 2009 (dort § 4 lit. g)) des beklagten Verbandes ausgeführt:.

    Diese Regelungen stellen die entsprechend der Urteile der Kammer vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 31 zur ABS 2009 und vom 16. Juli 2012 - 6 K 950/11 zur ABS 2011 des beklagten Verbandes notwendigen Regelungen zur Ergänzung der § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ABS 2012 gemäß dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit dar und sind auch in dieser Form vorteilsgerecht.

    Ein solcher Plan dürfte bereits rechtswidrig sein, weil ihm die städtebaulich ordnende Funktion fehle; unbeschadet dessen sei realistischerweise nicht zu erwarten, dass der Plangeber den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens für einen derart rudimentären Plan betreibe (offenlassend Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 - 6 K 336/13 -, juris Rn. 47; dagegen Urteile der Kammer vom 11. Mai 2011 - 6 K 796/09 - und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, juris).

    Ebenso unwirksam ist die ABS 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 9 N 66.11 - Urteil der Kammer vom 21. April 2011, 6 K 135/10) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Soweit die Regelung des § 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 als anrechenbare Grundstückfläche lediglich die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0, 2 bestimmt, was dem fünffachen der Grundfläche entspricht, ist dies unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen für Friedhöfe im beplanten Bereich von dem weiten Ermessen des Satzungsgebers gedeckt und nicht zu beanstanden (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, veröff. in juris; vom 3. März 2011 - 6 K 351/09 -, veröff. in juris und vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, veröff. in juris).

    Die Privilegierung ist - im Unterschied zu gewöhnlichen untergeordnet genutzten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich - dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen regelmäßig im Rahmen einer Widmung bzw. öffentlichen Einrichtung erfolgen, somit nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben, zumal an der Nutzung als Friedhof, regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte (vgl. Urteile der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; vom 3. März 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

    Ungeachtet dessen zieht eine (etwaige) Unwirksamkeit der Regelung zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, die nicht im Rahmen einer Widmung zur öffentlichen Einrichtung als Sportplätze genutzt werden, nicht eine Gesamtnichtigkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nach sich, sondern hat lediglich die Teilnichtigkeit zur Folge (vgl. insoweit Urteile der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., vom 24. Februar 2011, a.a.O. und vom 21. April 2011, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
    Die Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. August 2009 sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. April 2011 zum Aktenzeichen 6 K 135/10 für unwirksam erklärt worden.

    Die in diesem Bescheid genannte Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19. August 2009 ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 14 ff.) ebenso unwirksam, wie die vorangegangenen Beitragssatzungen des Beklagten und derjenigen seiner Rechtsvorgänger (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, juris Rn. 49 ff.).

    Dagegen spricht nicht zuletzt auch die äußerst umfangreiche Prüfung, die das VG Cottbus im Verfahren 6 K 135/10, in welchem die Unwirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung des Beklagten festgestellt worden ist, vorgenommen hat, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.

    Abgesehen davon, dass dies bereits zeitlich nicht möglich ist, da zu dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannten Aktenzeichen 6 K 135/10 erst am 26. Februar 2010 und damit nach Erlass des hier streitgegenständlichen Beitragsbescheides Klage erhoben worden ist, lassen sich aus der bloßen Erhebung einer Klage verständlicherweise noch keinerlei Rückschlüsse auf die Unwirksamkeit der dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung ziehen.

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Jedoch enthält § 7 Abs. 2 ABS 2011 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) bzw. Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich zwar selten, aber nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass die ABS 2011 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. Ausführungen oben) insgesamt nichtig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 -VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 -VG 6 K 256/08-).

    Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O., vom 11. Mai 2011 -VG 6 K 796/09 und vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    Wie vom OVG Berlin- Brandenburg (Beschluss vom 19. Oktober 2011 und Urteil vom 18. April 2012, jeweils a.a.O.) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, veröff. in juris) ausgeführt, kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA).

  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2004 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass der Beitragsteil der Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 -VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 -VG 6 K 256/08-) insgesamt nichtig ist.

    Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O., vom 11. Mai 2011 -VG 6 K 796/09 und vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Dies ist weder mit dem Vorteilsprinzip nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da auch nicht überbaute und (sogar) nicht überbaubare Flächen im unbeplanten Innenbereich regelmäßig an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teilnehmen und deshalb genauso wie die bevorteilten Flächen der Grundstücke, die insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegen, in die Veranlagung einzubeziehen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 9 S 53.06 -, S. 5 des E. A.; VG Cottbus Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 31; Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, juris Rn. 51).

    Eine solche Regelung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn - so wie hier - auch keine Auffangregelung vorhanden ist, auf die zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zurückgegriffen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, juris Rn. 9 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 6 L 273/14 -, juris Rn. 12; Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 35).

    Dies ist, wie oben ausgeführt worden ist, weder mit dem Vorteilsprinzip noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da so im Ergebnis die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Teilflächen bei der Beitragsbemessung außen vor bleiben, obwohl selbst nicht überbaute und sogar nicht überbaubare Flächen im Innenbereich regelmäßig an der Vorteilslage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung teilnehmen und deshalb die in den Innenbereich hineinreichenden Teilflächen genauso bevorteilt sind, wie die Flächen derjenigen Grundstücke, die insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris Rn. 31).

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Wie vom OVG Berlin- Brandenburg (a.a.O.) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, veröff. in juris) ausgeführt, kann auf eine Maßstabsregelung verzichtet werden, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Beklagte gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA).
  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Jedoch enthält § 5 Abs. 2 BGWAS 2004 für Fälle, in denen der Bebauungsplan nur eine Regelung zur Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) ausweist - solche Bebauungspläne sind planungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. fehlerhaft (vgl. zu einem solchen Fall: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1989 -3 B 1418/88-; offen insoweit OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, wonach solche Fälle "unter Umständen" einen Planungsfehler darstellen könnten, was im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei) -, keine Regelung, wie hier die Anzahl der zulässigen Zahl der Geschosse zu ermitteln ist mit der Folge, dass der Beitragsteil der Satzung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Oktober 2011 -OVG 9 N 114.11-; VGH München, Beschluss vom 06. April 2010 -6 ZB 09.1583- zitiert nach juris, zum Erschließungsbeitrag; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004 -4 A 683/01-, zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 21. April 2011 -VG 6 K 135/10-, zitiert nach juris, und vom 31. Mai 2012 -VG 6 K 256/08-) insgesamt nichtig ist.

    Dieser Mangel kann nur durch eine wertende Entscheidung des Satzungsgebers im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums behoben werden, nicht aber durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschluss vom 06. April 2010, a.a.O., hinsichtlich fehlender Regelungen zur Umrechnung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Vollgeschosszahl in die zulässige Geschossfläche im Rahmen der Erhebung eines Erschließungsbeitrages; VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2004, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O., vom 11. Mai 2011 -VG 6 K 796/09 und vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Ebenso unwirksam ist die Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 9 N 66.11 - Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.).
  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Ebenso unwirksam sind die Abwasserbeitragssatzung vom 19. August 2009 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 9 N 66.11 - Urteil der Kammer vom 21. April 2011 - 6 K 135/10 -, juris) und die noch älteren Schmutzwasserbeitragssatzungen des Beklagten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.).
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.05.2011 - 6 K 198/08

    Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

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